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§ 8 BföV — Grundsatz zur Förderung der schulischen Bildung

Berufsförderungsverordnung

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Förderung der schulischen Bildung weicht von der Förderung der beruflichen Bildung nur ab, soweit die §§ 9 bis 14 ausdrücklich Anderes regeln.