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# § 6 BföV — Erstattung von Kosten

Berufsförderungsverordnung  
Stand: 01.01.2025 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Teilnahme an internen Maßnahmen ist kostenfrei. § 8 Absatz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes gilt entsprechend.

(2) Lehrgangs- und Prüfungsgebühren einschließlich Anmelde- und Prüfungskosten werden erstattet, wenn sie auf Grund einer Teilnahme an dienstzeitbegleitenden Maßnahmen entstehen. Kosten für Lernmittel und Verbrauchsmaterial können pauschal erstattet werden. Sonstige Kosten sind nur mit Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung oder der von ihm bestimmten Stelle erstattungsfähig.

(3) Erstattungsfähige Kosten sind innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Abschluss der Maßnahme schriftlich oder elektronisch beim Karrierecenter der Bundeswehr – Berufsförderungsdienst – geltend zu machen.

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Zitiervorschlag: § 6 BföV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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