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# § 24 BföV — Kosten für Studienfahrten aus Anlass der Maßnahme der beruflichen Bildung

Berufsförderungsverordnung  
Stand: 16.08.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Notwendige Kosten für Studienfahrten - auch in das Ausland - aus Anlass der Maßnahme der beruflichen Bildung sind zu übernehmen, wenn solche Reisen in den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen oder Studienordnungen vorgesehen sind oder die zuständigen Ausbilderinnen oder Ausbilder bescheinigen, dass die Studienfahrt im konkreten Ausbildungsprogramm für alle Teilnehmenden vorgegeben ist und in dem Zeitraum der Studienfahrt eine anderweitige Unterweisung Zurückbleibender nicht angeboten wird.

(2) Der Antrag ist vor Beginn der Reise schriftlich oder elektronisch beim Karrierecenter der Bundeswehr – Berufsförderungsdienst – zu stellen. § 20 Abs. 2 und § 23 gelten entsprechend.

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Zitiervorschlag: § 24 BföV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/Bf%C3%B6V/24

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