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§ 1 BezeichnungsV — Zweck der Verordnung

Verordnung zur Bezeichnung der landesrechtlichen Vorschriften nach § 59 Abs. 3 Bundesausbildungsförderungsgesetz

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Ausbildungsförderung wird nach Maßgabe des § 59 Abs. 3 des Gesetzes in Höhe des Förderungsbetrages geleistet, der durch einen am 30. September 1971 gültigen Bescheid auf Grund der in den §§ 2 bis 12 bezeichneten landesrechtlichen Vorschriften bewilligt worden ist.