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Art 2 BezWG (Bayern) — Wahlkreis, Stimmkreis, Stimmbezirk

Bezirkswahlgesetz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das Gebiet jedes Bezirks (Regierungsbezirks) bildet einen Wahlkreis. Die Stimmkreise und Stimmbezirke für die Landtagswahlen (Art. 5 Abs. 2 bis 4, Abs. 6 des Landeswahlgesetzes – LWG) gelten auch für die Bezirkswahlen.