Auf Grund des Art. 8 des Gesetzes zur Ergänzung und Ausführung des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern erläßt die Bayerische Staatsregierung folgende Verordnung:
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Auf Grund des Art. 8 des Gesetzes zur Ergänzung und Ausführung des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern erläßt die Bayerische Staatsregierung folgende Verordnung: