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# Art 35b BezO (Bayern) — Erledigung von Bezirksaufgaben durch die Regierung

Bezirksordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Bezirkstag kann durch Beschluß im Benehmen mit der Regierung die Erfüllung von Verwaltungsaufgaben auf die Regierung übertragen. Die Übertragung ist gemäß Art. 19 Abs. 2 bekanntzumachen.

(2) Bei der Erfüllung dieser Verwaltungsaufgaben obliegt der Regierung die verwaltungsmäßige Vorbereitung und der verwaltungsmäßige Vollzug der Beschlüsse des Bezirkstags, seiner Ausschüsse und der Entscheidungen der Bezirkstagspräsidentin oder des Bezirkstagspräsidenten nach Art. 33 Abs. 2. Die Regierung erledigt in diesem Bereich ferner die laufenden Verwaltungsangelegenheiten, die für den Bezirk keine grundsätzliche Bedeutung haben und keine erheblichen Verpflichtungen erwarten lassen. Hierfür kann der Bezirkstag Richtlinien aufstellen.

(3) Die Regierung vertritt insoweit den Bezirk nach außen, soweit sich nicht die Bezirkstagspräsidentin oder der Bezirkstagspräsident in Angelegenheiten, die nicht zu den laufenden Verwaltungsangelegenheiten nach Absatz 2 gehören, die Vertretung vorbehält. Art. 33a Abs. 2 gilt entsprechend.

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Zitiervorschlag: Art 35b BezO (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BezO/35b

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