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# Art 31 BezO (Bayern) — Weitere Stellvertretung; Übertragung von Befugnissen

Bezirksordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die weitere Stellvertretung der Bezirkstagspräsidentin oder des Bezirkstagspräsidenten regelt der Bezirkstag durch Beschluß.

(2) Die Bezirkstagspräsidentin oder der Bezirkstagspräsident kann im Rahmen der Geschäftsverteilung (Art. 37 Abs. 3) einzelne ihrer oder seiner Befugnisse der gewählten stellvertretenden Bezirkstagspräsidentin oder dem gewählten stellvertretenden Bezirkstagspräsidenten, nach deren Anhörung auch einer Bezirksrätin oder einem Bezirksrat und in Angelegenheiten der laufenden Verwaltung der leitenden Verwaltungsbeamtin oder dem leitenden Verwaltungsbeamten, der leitenden Beamtin oder dem leitenden Beamten der Sozialhilfeverwaltung oder anderen beim Bezirk tätigen Bediensteten übertragen. Eine darüber hinausgehende Übertragung auf Bedienstete bedarf zusätzlich der Zustimmung des Bezirkstags.

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Zitiervorschlag: Art 31 BezO (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BezO/31

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