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# Art 30 BezO (Bayern) — Wahl und Rechtsstellung der Bezirkstagspräsidentinnen und Bezirkstagspräsidenten sowie ihrer Stellvertretung

Bezirksordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Bezirkstagspräsidentin und der Bezirkstagspräsident sowie die stellvertretende Bezirkstagspräsidentin oder der stellvertretende Bezirkstagspräsident werden vom Bezirkstag in seiner ersten Sitzung aus der Mitte des Bezirkstags gewählt. Art. 39 Abs. 2 des Gemeinde- und Landkreiswahlgesetzes gilt entsprechend.

(2) Die Bezirkstagspräsidentin und der Bezirkstagspräsident sowie die gewählte stellvertretende Bezirkstagspräsidentin und der gewählte stellvertretende Bezirkstagspräsident sind Ehrenbeamtinnen oder Ehrenbeamte des Bezirks.

(3) Endet das Beamtenverhältnis der Bezirkstagspräsidentin oder des Bezirkstagspräsidenten oder der gewählten stellvertretenden Bezirkstagspräsidentin oder des gewählten stellvertretenden Bezirkstagspräsidenten während der Wahlzeit des Bezirkstags, so findet innerhalb von drei Monaten eine Neuwahl für den Rest der Wahlzeit statt. Beträgt der Rest der Wahlzeit weniger als sechs Monate, so findet eine Neuwahl nur statt, wenn der Bezirkstag eine Neuwahl beschließt oder das Beamtenverhältnis der Bezirkstagspräsidentin oder des Bezirkstagspräsidenten und das Beamtenverhältnis der gewählten stellvertretenden Bezirkstagspräsidentin oder des gewählten stellvertretenden Bezirkstagspräsidenten geendet hat.

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Zitiervorschlag: Art 30 BezO (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BezO/30

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