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# Art 29 BezO (Bayern) — Dem Bezirkstag vorbehaltene Angelegenheiten

Bezirksordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Bezirkstag kann dem Bezirksausschuß und weiteren beschließenden Ausschüssen folgende Angelegenheiten nicht übertragen:

1. den Erlaß, die Änderung und die Aufhebung von Satzungen und Verordnungen des Bezirks,

2. die Festsetzung öffentlicher Abgaben und Gebühren,

3. die Festsetzung der Entschädigung für ehrenamtlich tätige Personen (Art. 14a),

4. die Beschlußfassung in beamtenrechtlichen Angelegenheiten der Bezirkstagspräsidentinnen und Bezirkstagspräsidenten sowie ihrer gewählten Stellvertretung, soweit nicht das Kommunal-Wahlbeamten-Gesetz etwas anderes bestimmt,

5. die Beschlußfassung über die Haushaltssatzung, über die Nachtragshaushaltssatzungen sowie die Beschlußfassung über die Aufnahme von zusätzlichen Krediten während der vorläufigen Haushaltsführung (Art. 57, 60 und 61 Abs. 2),

6. die Beschlußfassung über den Finanzplan (Art. 62),

7. die Feststellung der Jahresrechnung und der Jahresabschlüsse der Eigenbetriebe und der Krankenhäuser mit kaufmännischem Rechnungswesen sowie die Beschlußfassung über die Entlastung (Art. 84 Abs. 4),

8. Entscheidungen über Unternehmen des Bezirks im Sinn von Art. 81a,

9. die hinsichtlich der Eigenbetriebe dem Bezirkstag im übrigen vorbehaltenen Angelegenheiten (Art. 74),

10. die Bestellung und die Abberufung des Leiters des Rechnungsprüfungsamts sowie seines Stellvertreters,

11. die Beschlußfassung über Änderungen von bewohntem Bezirksgebiet.

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Zitiervorschlag: Art 29 BezO (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BezO/29

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