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# Art 28 BezO (Bayern) — Weitere Ausschüsse

Bezirksordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Bezirkstag kann im Bedarfsfall weitere vorberatende und beschließende Ausschüsse bilden. Die Zusammensetzung der Ausschüsse regelt der Bezirkstag in der Geschäftsordnung (Art. 37). Art. 26 Abs. 2 und 3 und Art. 27 gelten entsprechend.

(2) Der Bezirkstag kann in der Geschäftsordnung eine Ferienzeit bis zu sechs Wochen bestimmen. Für die Dauer der Ferienzeit ist ein Ferienausschuss nach den für beschließende Ausschüsse geltenden Vorschriften zu bilden, der alle Aufgaben erledigt, für die sonst der Bezirkstag, der Bezirksausschuss oder ein anderer beschließender Ausschuss zuständig ist; Art. 29 ist nicht anzuwenden. Der Ferienausschuss kann jedoch keine Aufgaben erledigen, die dem Werkausschuss obliegen oder kraft Gesetzes von besonderen Ausschüssen wahrgenommen werden müssen oder nach der Geschäftsordnung nicht vom Ferienausschuss wahrgenommen werden dürfen.

(3) Den Vorsitz in den weiteren Ausschüssen führt die Bezirkstagspräsidentin oder der Bezirkstagspräsident. Mit ihrer oder seiner Zustimmung kann die gewählte stellvertretende Bezirkstagspräsidentin oder der gewählte stellvertretende Bezirkstagspräsident, mit deren zusätzlichen Zustimmung auch ein vom Bezirkstag bestimmtes Bezirkstagsmitglied, den Vorsitz führen. Ist die oder der Vorsitzende verhindert oder persönlich beteiligt, so führt ihr oder sein Vertreter den Vorsitz. Ist dieser bereits Mitglied des Ausschusses, nimmt dessen Vertreter für die Dauer der Vertretung den Sitz im Ausschuss ein.

(4) Weitere Ausschüsse können vom Bezirkstag jederzeit aufgelöst werden.

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Zitiervorschlag: Art 28 BezO (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BezO/28

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