(1) Der Bezirkstag ist die Vertretung der Bezirksbürgerinnen und Bezirksbürger. Er entscheidet im Rahmen des Art. 21 über die Angelegenheiten der Bezirksverwaltung.
(2) Der Bezirkstag überwacht die gesamte Bezirksverwaltung, insbesondere auch die Ausführung seiner Beschlüsse. Er kann hierfür Richtlinien aufstellen.