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Art 22 BezO (Bayern) — Rechtsstellung; Aufgaben des Bezirkstags

Bezirksordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Bezirkstag ist die Vertretung der Bezirksbürgerinnen und Bezirksbürger. Er entscheidet im Rahmen des Art. 21 über die Angelegenheiten der Bezirksverwaltung.

(2) Der Bezirkstag überwacht die gesamte Bezirksverwaltung, insbesondere auch die Ausführung seiner Beschlüsse. Er kann hierfür Richtlinien aufstellen.