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Art 11 BezO (Bayern) — Bezirkseinwohnerinnen und Bezirkseinwohner; Bezirksbürgerinnen und Bezirksbürger

Bezirksordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Bezirksangehörige sind alle Bezirkseinwohnerinnen und Bezirkseinwohner. Sie haben gegenüber dem Bezirk die gleichen Rechte und Pflichten. Ausnahmen bedürfen eines besonderen Rechtstitels.

(2) Bezirksbürgerinnen oder Bezirksbürger sind alle Bezirksangehörigen, die das Wahlrecht für die Bezirkswahlen besitzen.