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# § 3 BewachRV — Portalanwendung

Bewacherregisterverordnung  
Stand: 02.07.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Registerbehörde errichtet und betreibt eine Portalanwendung als zentralen Zugangsbereich mit Nutzerselbstverwaltung. Die Übermittlung von Daten an das Bewacherregister und der Abruf von Daten aus dem Bewacherregister erfolgen über die Portalanwendung, soweit nicht eine elektronische Schnittstelle nach § 7 verwendet wird.

(2) Die nach § 9 Absatz 1 abrufberechtigten Behörden und Gewerbetreibenden erhalten einen Zugang zur Portalanwendung, indem sie sich für die Nutzung registrieren. Für die Registrierung müssen Name, Straße, Postleitzahl, Ort, E-Mail und Telefonnummer angegeben werden.

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Zitiervorschlag: § 3 BewachRV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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