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# § 11 BewachRV — Abrufvoraussetzungen

Bewacherregisterverordnung  
Stand: 02.07.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Enthält das Abrufersuchen der nach § 9 Absatz 1 Satz 3 zugelassenen Behörden oder Gewerbetreibenden nicht die nach § 11b Absatz 2 der Gewerbeordnung im Register gespeicherte Identifikationsnummer, muss das Abrufersuchen mindestens folgende Daten enthalten:

- 1. den Familiennamen, mindestens einen Vornamen, die Ausweisart und die Ausweisnummer,

- 2. den Familiennamen, mindestens einen Vornamen und den Wohnort oder den Tag oder den Ort der Geburt,

- 3. den eingetragenen Namen der juristischen Person und den Ort und die Postleitzahl des Sitzes oder einer Niederlassung oder

- 4. den Namen des Gewerbebetriebs und den Ort und die Postleitzahl einer Niederlassung.

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Zitiervorschlag: § 11 BewachRV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BewachRV/11

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