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# § 65 BewG — Aufgaben

Bewertungsgesetz  
Außer Kraft: § 65 ist seit 01.01.2025 nicht mehr im BewG enthalten. Angezeigt wird die letzte bekannte Fassung, Stand 10.06.2019.

Der Bewertungsbeirat hat die Aufgabe, Vorschläge zu machen

- 1. für die durch besonderes Gesetz festzusetzenden Ertragswerte (§ 40 Abs. 1),

- 2. für die durch Rechtsverordnung festzusetzenden Vergleichszahlen (§ 39 Abs. 1) und Vergleichswerte (§ 55 Abs. 8) der Hauptbewertungsstützpunkte,

- 3. für die durch Rechtsverordnung festzusetzenden Normalwerte der forstwirtschaftlichen Nutzung für Bewertungsgebiete (§ 55 Abs. 3).

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Zitiervorschlag: § 65 BewG

Datenquelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/65

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