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§ 65 BewG — Aufgaben

Bewertungsgesetz

Außer Kraft: § 65 ist seit 01.01.2025 nicht mehr im BewG enthalten. Angezeigt wird die letzte bekannte Fassung, Stand 10.06.2019.

Der Bewertungsbeirat hat die Aufgabe, Vorschläge zu machen

1.
für die durch besonderes Gesetz festzusetzenden Ertragswerte (§ 40 Abs. 1),
2.
für die durch Rechtsverordnung festzusetzenden Vergleichszahlen (§ 39 Abs. 1) und Vergleichswerte (§ 55 Abs. 8) der Hauptbewertungsstützpunkte,
3.
für die durch Rechtsverordnung festzusetzenden Normalwerte der forstwirtschaftlichen Nutzung für Bewertungsgebiete (§ 55 Abs. 3).