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§ 4 BewG§81DV

Verordnung zur Durchführung des § 81 des Bewertungsgesetzes

Stand: 22.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen). Diesen Text führen wir unverändert seit mindestens 10.06.2019, dem Beginn unseres Archivs.

Die Belastungszahl (§ 2) bestimmt auch die Grundsteuerbelastung des Wohnteils der Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (§ 34 des Gesetzes) in einer Gemeinde. § 3 ist bei der Ermittlung des Wohnungswerts (§ 47 des Gesetzes) anzuwenden.