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§ 1 BewG§39DV 3

Dritte Verordnung zur Durchführung des § 39 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Für die Hauptbewertungsstützpunkte werden auf den 1. Januar 1964 Vergleichszahlen festgesetzt. Sie sind für die gärtnerische Nutzung

1.
für den Nutzungsteil Gemüse-, Blumen- und Zierpflanzenbau der Anlage 2,
2.
für den Nutzungsteil Obstbau der Anlage 3,
3.
für den Nutzungsteil Baumschulen der Anlage 4

zu entnehmen. Die Anlage 1 enthält Vorbemerkungen zu den Anlagen 2, 3 und 4.