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§ 1 BewG§39DV 1

Erste Verordnung zur Durchführung des § 39 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Für die Hauptbewertungsstützpunkte werden auf den 1. Januar 1964 Vergleichszahlen festgesetzt. Sie sind

1.
für die landwirtschaftliche Nutzung ohne Sonderkulturen der Anlage 1,
2.
für die Sonderkulturen Hopfen und Spargel der Anlage 2

zu entnehmen.