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§ 3 BewG§122Abs3DV

Verordnung zur Durchführung des § 122 Abs. 3 des Bewertungsgesetzes

Stand: 05.11.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen). Diesen Text führen wir unverändert seit mindestens 10.06.2019, dem Beginn unseres Archivs.

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.