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# § 7 BeurtVO JM (Nordrhein-Westfalen) — Zusätzliche Bestimmungen für Anlassbeurteilungen

Beurteilungsverordnung JM  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Bei einer Anlassbeurteilung nach § 3 Absatz 1 ist ausgehend von dem Gesamturteil über die im Beurteilungszeitraum gezeigte Eignung, Befähigung und fachliche Leistung eine Prognose der für das angestrebte Amt zu erwartenden Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung (Eignung im weiteren Sinne) der oder des zu Beurteilenden abzugeben. Maßstab für die Prognose ist das angestrebte Statusamt unter Berücksichtigung der Anforderungsprofile nach § 8.

(2) Bei einer Anlassbeurteilung nach § 3 Absatz 2 Nummer 3 ist ausgehend von dem Gesamturteil eine Prognose der zu erwartenden Eignung im weiteren Sinne für jedes typischerweise erste Beförderungsamt des betreffenden Dienstzweiges oder der betreffenden Gerichtsbarkeit, dessen Übertragung eine Erprobung voraussetzt, anzugeben. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Der Grad der Eignung im weiteren Sinne ist zusammenfassend zu bewerten und zwar mit

hervorragend geeignet:

13 - 15 Punkte,

besonders gut geeignet:

10 - 12 Punkte,

gut geeignet:

7 - 9 Punkte,

geeignet:

4 - 6 Punkte,

nicht geeignet:

0 - 3 Punkte.

§ 6 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

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Zitiervorschlag: § 7 BeurtVO JM (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BeurtVO%20JM/7

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