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# § 13 BeurtVO JM (Nordrhein-Westfalen) — Übergangsregelung

Beurteilungsverordnung JM  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Dienstliche Beurteilungen, deren Stichtag vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung liegt, sind einschließlich einer gegebenenfalls erforderlichen Überbeurteilung auf der Grundlage der Allgemeinen Verfügung „Dienstliche Beurteilungen der Richterinnen und Richter sowie der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte“ vom 2. Mai 2005 (JMBl. NRW S. 121), die zuletzt durch Allgemeine Verfügung vom 4. Juli 2016 (JMBl. NRW S. 191) geändert worden ist, zu erstellen. Dasselbe gilt für dienstliche Beurteilungen einschließlich einer gegebenenfalls erforderlichen Überbeurteilung, die aus Anlass einer Bewerbung um ein vor dem 1. Januar 2023 ausgeschriebenes Eingangs- oder Beförderungsamt zu erstellen sind, mit der Maßgabe, dass der späteste Beurteilungsstichtag der 31. Dezember 2022 ist; die Stellenbesetzungsverfahren sind auf der Grundlage dieser dienstlichen Beurteilungen und der in Satz 1 genannten Allgemeinen Verfügung zu Ende zu führen.

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Zitiervorschlag: § 13 BeurtVO JM (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BeurtVO%20JM/13

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