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# § 9 BeurtV (Brandenburg) — Zuständigkeit

Beurteilungsverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Beurteilung erfolgt durch eine Entwerferin oder einen Entwerfer und eine Beurteilerin oder einen Beurteiler. Entwerferin oder Entwerfer ist die oder der unmittelbare Vorgesetzte. Die Beurteilerin oder der Beurteiler ist eine höhere Vorgesetzte oder ein höherer Vorgesetzter mit breiter Führungsverantwortung, die oder der aufgrund der Führungserfahrung und der Zahl der ihr oder ihm unterstellten Beamtinnen und Beamten die Einhaltung einheitlicher Maßstäbe und die Vergleichbarkeit der Beurteilungen sicherstellen kann. Kann der Beurteilungsvorschlag nicht durch die zuständige Entwerferin oder den zuständigen Entwerfer vorgenommen werden, so obliegt der oder dem nächsthöheren Vorgesetzten die Zuständigkeit für den Entwurf der Beurteilung.

(2) Die Bestimmung der höheren Vorgesetzten oder des höheren Vorgesetzten nach Absatz 1 Satz 3 erfolgt durch die oberste Dienstbehörde für ihren Geschäftsbereich. Sie kann die Befugnis zur Bestimmung nach Satz 1 für nachgeordnete Bereiche auf die Leiterinnen und Leiter der nachgeordneten Bereiche übertragen.

(3) Waren für die Beamtin oder den Beamten im Beurteilungszeitraum mehrere Entwerferinnen oder Entwerfer zuständig, so sind die ehemaligen Entwerferinnen und Entwerfer nur zu hören.

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Zitiervorschlag: § 9 BeurtV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BeurtV/9

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