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# § 8 BeurtV (Brandenburg) — Bewertung

Beurteilungsverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Bewertung der einzelnen Beurteilungsmerkmale sowie des Gesamturteils erfolgt durch die folgenden zehn Punktwerte:

Einstufungen

Punkte

Übertrifft die Anforderungen in stets herausragendem Maße

10

Übertrifft überwiegend die Anforderungen in herausragendem Maße

9

Übertrifft stets die Anforderungen und gelegentlich in herausragendem Maße

8

Übertrifft überwiegend die Anforderungen

7

Übertrifft häufig die Anforderungen

6

Entspricht stets den Anforderungen, wobei diese gelegentlich übertroffen werden

5

Entspricht stets den Anforderungen

4

Entspricht den Anforderungen im Allgemeinen

3

Entspricht den Anforderungen mit Einschränkungen, weist in wesentlichen Bereichen Mängel oder in einzelnen Bereichen gravierende Mängel auf

2

Entspricht nicht den Anforderungen

1

(2) Zwischeneinstufungen sind nicht zulässig.

(3) Bei der Zuordnung der Bewertungsstufen ist zu beachten, dass nach allgemeiner Erfahrung die Mehrzahl der Beamtinnen und Beamten die Anforderungen des Punktwertes 4 erfüllt.

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Zitiervorschlag: § 8 BeurtV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BeurtV/8

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