§ 31 BeurkG — Ausschluss der elektronischen Niederschrift

Beurkundungsgesetz

Stand: 31.12.2025 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Über die Errichtung einer Verfügung von Todes wegen soll keine elektronische Niederschrift aufgenommen werden.