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# § 3 BetrWPrV — Gliederung und Durchführung der Prüfung

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Betriebswirt/Geprüfte Betriebswirtin nach dem Berufsbildungsgesetz  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 02.01.2020. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Die Prüfung gliedert sich in die Prüfungsteile:

- 1. Wirtschaftliches Handeln und betriebliche Leistungsprozesse,

- 2. Führung und Management im Unternehmen,

- 3. Projektarbeit und projektarbeitsbezogenes Fachgespräch.

(2) Im Prüfungsteil nach Absatz 1 Nr. 1 ist schriftlich in Form von anwendungsbezogenen Aufgabenstellungen gemäß § 4 zu prüfen. Im Prüfungsteil nach Absatz 1 Nr. 2 ist sowohl schriftlich als auch mündlich in Form von anwendungsbezogenen, integrierten Situationsaufgaben nach § 5 zu prüfen. Im Prüfungsteil nach Absatz 1 Nr. 3 wird eine praxisorientierte Projektarbeit mit kaufmännischem Hintergrund erstellt und ein Fachgespräch nach § 6 durchgeführt.

(3) Der Prüfungsteil nach Absatz 1 Nr. 2 darf erst nach Ablegen des Prüfungsteils nach Absatz 1 Nr. 1 durchgeführt werden.

(4) Die Prüfung nach Absatz 1 Nr. 3 darf erst nach erfolgreichem Abschluss der Prüfungsteile nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 durchgeführt werden.

(5) Mit dem Prüfungsteil nach Absatz 1 Nr. 3 soll spätestens ein Jahr nach dem letzten erfolgreichen Abschluss der Prüfungsteile nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 begonnen werden.

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Zitiervorschlag: § 3 BetrWPrV

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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