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# § 88 BetrVG — Freiwillige Betriebsvereinbarungen

Betriebsverfassungsgesetz  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Durch Betriebsvereinbarung können insbesondere geregelt werden

- 1. zusätzliche Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Gesundheitsschädigungen;

- 1a. Maßnahmen des betrieblichen Umweltschutzes;

- 2. die Errichtung von Sozialeinrichtungen, deren Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt ist;

- 3. Maßnahmen zur Förderung der Vermögensbildung;

- 4. Maßnahmen zur Integration ausländischer Arbeitnehmer sowie zur Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit im Betrieb;

- 5. Maßnahmen zur Eingliederung schwerbehinderter Menschen.

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Zitiervorschlag: § 88 BetrVG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVG/88

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