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§ 7 BetrVG — Wahlberechtigung

Betriebsverfassungsgesetz

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 18.06.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer des Betriebs, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Werden Arbeitnehmer eines anderen Arbeitgebers zur Arbeitsleistung überlassen, so sind diese wahlberechtigt, wenn sie länger als drei Monate im Betrieb eingesetzt werden.