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# § 111 BetrVG — Betriebsänderungen

Betriebsverfassungsgesetz  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 09.06.2022. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Unternehmer den Betriebsrat über geplante Betriebsänderungen, die wesentliche Nachteile für die Belegschaft oder erhebliche Teile der Belegschaft zur Folge haben können, rechtzeitig und umfassend zu unterrichten und die geplanten Betriebsänderungen mit dem Betriebsrat zu beraten. Der Betriebsrat kann in Unternehmen mit mehr als 300 Arbeitnehmern zu seiner Unterstützung einen Berater hinzuziehen; § 80 Abs. 4 gilt entsprechend; im Übrigen bleibt § 80 Abs. 3 unberührt. Als Betriebsänderungen im Sinne des Satzes 1 gelten

- 1. Einschränkung und Stillegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen,

- 2. Verlegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen,

- 3. Zusammenschluss mit anderen Betrieben oder die Spaltung von Betrieben,

- 4. grundlegende Änderungen der Betriebsorganisation, des Betriebszwecks oder der Betriebsanlagen,

- 5. Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden und Fertigungsverfahren.

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Zitiervorschlag: § 111 BetrVG

Datenquelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVG/111?asof=2022-01-17

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