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§ 2 BetrPrämDurchfGZuckV — Ausgleichsbetrag je Tonne Zucker

Verordnung zur Aufteilung der Erhöhung der Obergrenze auf die Regionen sowie über Daten für die Festsetzung des betriebsindividuellen Zuckergrundbetrags und der zusätzlichen betriebsindividuellen Zuckerbeträge nach dem Betriebsprämiendurchführungsgesetz

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Ausgleichsbetrag nach § 5a Abs. 3 Satz 1 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes wird auf 45,74 Euro festgesetzt.