# § 7 BetrAVStatV 3 — Übermittlung

3. Betriebliche Altersversorgungsstatistikverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Für die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und für Zwecke der Planung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, dürfen dem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung sowie den fachlich zuständigen obersten Landesbehörden vom Statistischen Bundesamt und von den statistischen Ämtern der Länder Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermittelt werden, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall bezogen auf ein Unternehmen aufweisen.

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Zitiervorschlag: § 7 BetrAVStatV 3

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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