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# Anlage BetonFBAusbV — (zu § 3 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Betonfertigteilbauer und zur Betonfertigteilbauerin

Betonfertigteilbauerausbildungsverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(Fundstelle: BGBl. I 2015, 1183 - 1186)

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Lfd. Nr.	Teil des Ausbildungsberufsbildes	Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten	Zeitliche Richtwerte in Wochen im
1. bis 18. Monat	19. bis 36. Monat
1	2	3	4
1	Anfertigen und Anwenden technischer Unterlagen (§ 4 Absatz 2 Nummer 1)	a)technische Unterlagen, insbesondere Zeichnungen, Stücklisten und Skizzen, anfertigen, auswerten und anwenden	2	
b)produkt- und prozessrelevante Angaben, insbesondere zu Oberflächen und Materialien, berücksichtigen und dokumentierenc)technische Tabellen, Handbücher, Richtlinien und Merkblätter anwendend)Bemaßungen durchführen		2
2	Herstellen und Einsetzen von Schalungen und Formen (§ 4 Absatz 2 Nummer 2)	a)Formen- und Schalungsmaterialien sowie Zubehör unter Beachtung von Eigenschaften, Herstellungsprozessen und Endprodukten auswählenb)Be- und Verarbeitungsverfahren auswählenc)Schalungen und Formen aus Holz und Kunststoff herstellen, insbesondere nach Pland)Schalungen und Formen, insbesondere aus Holz, Kunststoff und Metall, einsetzen, reinigen und pflegen	8	
e)Systemschalungen einsetzenf)Abgüsse für Betonbauteile herstellen		4
3	Herstellen und Einbauen von Bewehrungen und Verstärkungen (§ 4 Absatz 2 Nummer 3)	a)Bewehrungselemente aus Betonstahl herstellen und einbauen	8	
b)Matten- und Textilbewehrungen einbauenc)Bewehrungen einsetzen, insbesondere aus Edelstahl, Kunststoffen und Fasern		8
4	Herstellen und Prüfen von Betonen, Vorsatzbetonen und Mörtel (§ 4 Absatz 2 Nummer 4)	a)Gesteinskörnungen auswählen, insbesondere nach Eigenschaften und Sieblinienb)Zementarten auswählenc)Zusatzmittel und Zusatzstoffe verwendend)Betonmischungen herstellen, prüfen und verarbeitene)Betonprüfungen durchführen, insbesondere Prüfkörper herstellen	18	
f)Betone mit besonderen Eigenschaften und Sonderbetone einsetzeng)Mörtel herstellen und verarbeiten		10
5	Herstellen von Betonfertigteilen und Betonwaren (§ 4 Absatz 2 Nummer 5)	a)Einbauteile, Verankerungen und Verbindungsteile sowie Schall- und Wärmedämmstoffe einbauenb)Betonbauteile unter Berücksichtigung der Sichtbetonklassen durch Einbringen und Verdichten von Betonen in Formen und Schalungen herstellen	24	
c)Oberflächen von Betonbauteilen im Frischbetonzustand bearbeitend)Oberflächenvergütungen von Betonbauteilen im Frischbetonzustand durchführen		12
6	Entschalen, Behandeln, Transportieren und Lagern von Betonfertigteilen und Betonwaren (§ 4 Absatz 2 Nummer 6)	a)Betonbauteile entschalenb)Betonbauteile nachbehandeln, prüfen und kennzeichnen	4	
c)Betonbauteile transportieren und lagernd)Betonbauteile verladen		4
7	Ausbessern von Betonfertigteilen und Betonwaren (§ 4 Absatz 2 Nummer 7)	a)Mängel und Schäden feststellen und beurteilenb)Materialien zur Ausbesserung auswählenc)Teile und Flächen vorbereiten, ausbessern und bearbeiten		4
8	Gestalten und Behandeln von Oberflächen (§ 4 Absatz 2 Nummer 8)	a)Oberflächen von Betonbauteilen gestalten, insbesondere schleifen, strahlen und waschenb)Oberflächen behandeln, insbesondere hydrophobieren, imprägnieren und versiegeln		10
9	Einbauen von Betonfertigteilen und Betonwaren (§ 4 Absatz 2 Nummer 9)	a)Befestigungsmittel nach Art, Wirkungsweise und Verwendungszweck auswählenb)Betonbauteile versetzen und montierenc)kraftschlüssige Verbindungen von Betonbauteilen herstellen		8
10	Herstellen von Spannbetonfertigteilen (§ 4 Absatz 2 Nummer 10)	a)Spannbetonbauweisen unterscheidenb)Spannstahl einbauen, vor- und hochspannenc)Spannbetonfertigteile betonierend)Spannbetonfertigteile entspannen, entschalen und lagern		8
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Lfd. Nr.	Teil des Ausbildungsberufsbildes	Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten	Zeitliche Richtwerte in Wochen im
1. bis 18. Monat	19. bis 36. Monat
1	2	3	4
1	Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 3 Nummer 1)	a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages erklären, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigungb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennene)wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen	
2	Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Absatz 3 Nummer 2)	a)Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes erläuternb)Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
c)Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben	während der gesamten Ausbildung
3	Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Absatz 3 Nummer 3)	a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Vermeidung der Gefährdung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden und Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4	Umweltschutz (§ 4 Absatz 3 Nummer 4)	Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden und Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
5	Umgehen mit Gefahrstoffen (§ 4 Absatz 3 Nummer 5)	a)Gefahrstoffe erkennen und unterscheidenb)berufsspezifische Arbeitsanweisungen beim Umgang mit Gefahrstoffen anwendenc)Gefahrstoffe handhaben, lagern und entsorgen	2	
6	Anwenden von Informations- und Kommunikationstechniken (§ 4 Absatz 3 Nummer 6)	a)Informationsquellen auswählen und Informationen beschaffen und auswertenb)Normen, Vorschriften und Richtlinien anwendenc)Betriebsdaten-Informationssysteme handhabend)Daten und Dokumente unter Berücksichtigung des Datenschutzes pflegen, sichern und archivieren	2	
e)Sachverhalte gegenüber Kunden, Vorgesetzten und im Team situationsgerecht und zielorientiert darstellenf)Protokolle und Zeichnungen anfertigeng)Konflikte erkennen und zur Konfliktlösung beitragenh)eigene Qualifikationsdefizite feststellen und Qualifizierungsmöglichkeiten nutzen		2
7	Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen (§ 4 Absatz 3 Nummer 7)	a)Arbeitsabläufe, auch im Team, unter Beachtung technologischer, wirtschaftlicher, betrieblicher und terminlicher Vorgaben planen und kulturelle Identitäten berücksichtigenb)Arbeitsplatz einrichten
c)Werkzeuge, Geräte, Maschinen und technische Einrichtungen prüfen und einrichten und Prozessdaten einstellend)Materialbedarf ermitteln und Materiallisten erstellene)Materialien anfordern, prüfen, transportieren und bereitstellen	4	
8	Bedienen, Reinigen, Pflegen und Warten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen (§ 4 Absatz 3 Nummer 8)	a)Sicherheitseinrichtungen auf Funktionsfähigkeit prüfenb)Werkzeuge, Geräte, Maschinen und technische Einrichtungen bedienen, reinigen und pflegenc)Störungen feststellen und Maßnahmen zur Mängelbeseitigung ergreifen	4	
d)Maschinendaten in betriebliche Datensysteme einpflegen und auswertene)Produktionsprozesse überwachenf)Werkzeuge, Geräte, Maschinen und technische Einrichtungen auf Verschleiß und Beschädigung sichtprüfen und Wartungsintervalle einhalten		4
9	Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen, Dokumentation und Kundenorientierung (§ 4 Absatz 3 Nummer 9)	a)betriebliche Qualitätssicherungssysteme anwendenb)Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentierenc)Einsatzstoffe und -materialien sowie Bauteile auf Verwendbarkeit prüfen	2	
d)Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen und Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwendene)Qualitätsabweichungen feststellen und dokumentieren und Korrekturmaßnahmen einleitenf)zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitrageng)Kundenwünsche entgegennehmen und prüfen, Aufwand abschätzen und Kunden über Lösungsmöglichkeiten informierenh)Kundenbeanstandungen entgegennehmen, beurteilen und Maßnahmen zur Bearbeitung ergreifen		2
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Zitiervorschlag: Anlage BetonFBAusbV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

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