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# § 15 BetonFBAusbV — Prüfungsbereich Betonfertigteilherstellung

Betonfertigteilbauerausbildungsverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Im Prüfungsbereich Betonfertigteilherstellung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

- 1. technische Unterlagen anzuwenden,

- 2. Arbeitsabläufe zu planen,

- 3. Werkzeuge und Geräte einzusetzen,

- 4. Schalungsmaterialien auszuwählen und Schalungen herzustellen,

- 5. Bewehrungen herzustellen und einzubauen,

- 6. Einbauteile einzubauen,

- 7. Betone einzubringen und zu verdichten,

- 8. Oberflächen zu bearbeiten,

- 9. Betonfertigteile zu entschalen,

- 10. Betonfertigteile nachzubehandeln,

- 11. Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Qualitätssicherung zu ergreifen und

- 12. fachliche Hintergründe aufzuzeigen sowie die Vorgehensweise bei der Durchführung der Arbeitsaufgabe zu begründen.

(2) Der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen. Während der Durchführung wird mit ihm ein situatives Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe geführt.

(3) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt acht Stunden. Das situative Fachgespräch dauert höchstens 20 Minuten.

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Zitiervorschlag: § 15 BetonFBAusbV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BetonFBAusbV/15

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