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# § 1 BetTerMstrV — Berufsbild

Betonstein- und Terrazzoherstellermeisterverordnung  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.03.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Dem Betonstein- und Terrazzohersteller-Handwerk sind folgende Tätigkeiten zuzurechnen:

- 1. Entwurf, Herstellung, Bearbeitung und Oberflächengestaltung von Betonwerkstein auch unter Verwendung von Kunststoffen,

- 2. Herstellung von Beton- und Stahlbetonfertigteilen sowie von Betonwaren auch unter Verwendung von Kunststoffen,

- 3. Verlegung, Versetzung und Verankerung von Bauteilen,

- 4. Ausführung von Waschbeton-, Sichtbeton- und Terrazzoarbeiten auf Baustellen,

- 5. Ausführung von Restaurierungs- und Konservierungsarbeiten.

(2) Dem Betonstein- und Terrazzohersteller-Handwerk sind folgende Kenntnisse und Fertigkeiten zuzurechnen:

- 1. Kenntnisse über Statik,

- 2. Kenntnisse über bauphysikalische Zusammenhänge des Wärme-, Schall-, Brand- und Feuchteschutzes und über Maßnahmen zur Einsparung von Energie,

- 3. Kenntnisse des Formen- und Schalungsbaus,

- 4. Kenntnisse der Betontechnologie,

- 5. Kenntnisse des Beton- und Stahlbetonbaus,

- 6. Kenntnisse der Abbinde- und Erhärtungsvorgänge,

- 7. Kenntnisse der Zusammensetzung von Terrazzomischungen,

- 8. Kenntnisse des Aufbaus leitender Terrazzoböden,

- 9. Kenntnisse der Verlege-, Versetz- und Verankerungstechniken,

- 10. Kenntnisse der berufsbezogenen Restaurierungs- und Konservierungstechniken,

- 11. Kenntnisse über natürliche Steine,

- 12. Kenntnisse des Aufmaßes und der Mengenberechnung,

- 13. Kenntnisse über die Einrichtung und den Betrieb von Betonwerken,

- 14. Kenntnisse der Bau-, Kunst- und Hilfsstoffe,

- 15. Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes,

- 16. Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der Bauaufsicht, der Verdingungsordnung für Bauleistungen, der berufsbezogenen Normen und Richtlinien, über die Vorschriften der Bauordnungen sowie die berufsbezogenen Vorschriften des Umwelt-, insbesondere des Immissionsschutzes und der Abfallbeseitigung,

- 17. Anfertigen und Auswerten von Zeichnungen sowie von Verlege- und Versetzplänen,

- 18. Entwerfen und Herstellen von Formen und Schalungen,

- 19. Schneiden, Biegen und Flechten von Stahl für Bewehrungen,

- 20. Berechnen und Herstellen von Betonmischungen,

- 21. Einbringen und Verdichten von Beton- und Terrazzomischungen,

- 22. Ausschalen, Nachbehandeln, Transportieren und Lagern der Erzeugnisse,

- 23. Bearbeiten der Werkstücke und Behandeln ihrer Oberflächen,

- 24. Herstellen von Spezialschalungen zur Gestaltung der Oberflächen,

- 25. Bearbeiten, Verlegen, Versetzen und Verankern von natürlichen Steinen,

- 26. Zusammenbauen, Verlegen, Versetzen und Verankern von Betonerzeugnissen,

- 27. Ausführen von Betoninstandsetzungsarbeiten,

- 28. Vorbereiten des Untergrundes für Terrazzoböden und Aufteilen der Flächen durch Trennschienen,

- 29. Auf- und Abbauen von Arbeitsgerüsten und -bühnen,

- 30. Bedienen und Instandhalten der berufsbezogenen Geräte und Werkzeuge sowie Bedienen der Maschinen.

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Zitiervorschlag: § 1 BetTerMstrV

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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