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# § 6 BetTerHMstrV — Gewichtung, Bestehen der Prüfung in Teil I

Werkstein- und Terrazzoherstellermeisterverordnung  
Stand: 01.03.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Meisterprüfungsprojekt und das Fachgespräch werden gesondert bewertet. Für das Gesamtergebnis der Prüfung in Teil I der Meisterprüfung ist die Bewertung des Meisterprüfungsprojekts und die Bewertung des Fachgesprächs im Verhältnis 3:1 zu gewichten.

(2) Der Prüfling hat den Teil I der Meisterprüfung bestanden, wenn

- 1. das Meisterprüfungsprojekt und das Fachgespräch jeweils mit mindestens 30 Punkten bewertet worden ist und

- 2. das Gesamtergebnis der Prüfung mindestens „ausreichend“ ist.

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Zitiervorschlag: § 6 BetTerHMstrV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BetTerHMstrV/6

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