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# Eingangsformel BetFoG (Sachsen)

Beteiligungskapitalfondsgesetz  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Vom 12. Dezember 2008

Als Beteiligungskapitalgesellschaften und damit als rechtsfähige Vermögen ausgestaltete Fonds, die Beteiligungskapital an Unternehmen im Freistaat Sachsen vergeben und an denen sich der Freistaat zum Zwecke der Wirtschaftsförderung beteiligt, stellen keine Sondervermögen im haushaltsrechtlichen Sinne dar. Sie unterliegen dem Handels- und Gesellschaftsrecht. Die Errichtung eines Beteiligungskapitalfonds erfolgt unter Beachtung des Europäischen Beihilferechts, insbesondere der Vorschriften der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Förderung von Risikokapitalinvestitionen in kleine und mittlere Unternehmen, in ihrer jeweils geltenden Fassung, sowie deren Nachfolgeregelungen. Die Aufgaben und Zuständigkeiten in der Wirtschaftsförderung durch Bereitstellung von Beteiligungskapital richten sich nach § 2 des Gesetzes zur Errichtung der Sächsischen Aufbaubank – Förderbank – (FördbankG ) vom 19. Juni 2003 (SächsGVBl. S. 161); dies gilt nicht für Beteiligungskapitalgesellschaften, an denen sich der Freistaat Sachsen vor dem 31. Dezember 2008 beteiligt hat.

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Zitiervorschlag: Eingangsformel BetFoG (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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