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§ 9 BestVerfVO (Nordrhein-Westfalen) — Ergebnis des Abstimmungsverfahrens,Eröffnung des Anmeldeverfahrens

Bestimmungsverfahrensverordnung

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Haben für den Antrag auf Errichtung einer Grundschule Eltern gestimmt, deren Kinder einen geordneten Schulbetrieb gewährleisten, so ist das Anmeldeverfahren zu eröffnen.

(2) Haben für den Antrag auf Errichtung einer Hauptschule Eltern gestimmt, deren Kinder einen geordneten Schulbetrieb gewährleisten und können die übrigen Kinder eine Gemeinschaftsschule in zumutbarer Weise erreichen, so ist das Anmeldeverfahren zu eröffnen.

(3) Bei der Berechnung der Zahl der Kinder, die gemäß Absatz 1 oder Absatz 2 einen geordneten Schulbetrieb gewährleisten, sind auch Stimmen mitzuzählen, die in einem anderen Abstimmungsverfahren desselben Schulträgers für dieselbe Schulart abgegeben worden sind, sofern dieses Verfahren in demselben Schuljahr durchgeführt worden ist, keinen Erfolg gehabt hat und die Schulwege für alle in Betracht kommenden Kinder zumutbar sind.

(4) Bei der Feststellung des Ergebnisses des Abstimmungsverfahrens ist für den geordneten Schulbetrieb eine Klassenstärke von 28 Schülerinnen und Schülern zugrunde zu legen.