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# § 8 BestVerfVO (Nordrhein-Westfalen) — Abstimmungsverfahren

Bestimmungsverfahrensverordnung  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Ist der Antrag nicht abgelehnt worden, so ist die Entscheidung in ortsüblicher Weise bekanntzumachen.

(2) In der Bekanntmachung ist den Abstimmungsberechtigten mitzuteilen, daß sie über den Antrag abstimmen können. Bei Anträgen nach § 1 Abs. 1 und Abs. 3 sind die Abstimmungsberechtigten zugleich darauf hinzuweisen, daß sie über den Antrag nur abstimmen können, wenn sie in ein von der zuständigen Behörde aufzustellendes Abstimmungsverzeichnis von Amts wegen oder auf Antrag eingetragen worden sind. Das Abstimmungsverzeichnis ist bis zum dritten Tag vor der Abstimmung an drei Tagen öffentlich auszulegen. Ort, Tage und Zeiten der Abstimmung und in den Fällen des Satzes 2 auch für die Eintragung in das Abstimmungsverzeichnis sind in der Bekanntmachung anzugeben. Das Abstimmungsverfahren ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen seit der Bekanntmachung durchzuführen.

(3) Abstimmungsberechtigte sind die in § 5 genannten Antragsberechtigten. Bei Anträgen nach § 1 Abs. 1 und Abs. 3 können nur die Antragsberechtigten abstimmen, die in das Abstimmungsverzeichnis eingetragen worden sind.

(4) Vor der Abstimmung ist die Abstimmungsberechtigung zu prüfen. Die Abstimmung ist geheim durchzuführen. Sie erfolgt innerhalb eines öffentlichen Gebäudes, das an drei Werktagen offenzuhalten ist. Für jedes Kind darf nur ein Stimmzettel nach Muster der Anlage abgegeben werden. Der Stimmzettel ist in einem verschlossenen Umschlag abzugeben. Die zuständige Behörde hat Vorkehrungen zu treffen, daß jeder Abstimmungsberechtigte den Stimmzettel unbeobachtet ausfüllen und in den Umschlag legen kann. Für die Aufnahme der Stimmzettel sind Wahlurnen zu verwenden. Stimmzettel, die nicht in einem Umschlag abgegeben worden sind oder bei denen die Geheimhaltung nicht gewahrt ist oder aus denen sich der Wille der Abstimmungsberechtigten nicht zweifelsfrei ergibt, sind ungültig.

(5) Bei einem Abstimmungsverfahren über die Umwandlung von Schulen kann der Schulträger alternativ zu dem in Absatz 4 geregelten Verfahren festlegen, dass Eltern ihre Stimme per Brief abgeben. Für dieses Verfahren gelten § 26 und § 27 Abs. 2 des Kommunalwahlgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 1998 (GV. NRW. S. 454, ber. S. 509), das zuletzt durch Gesetz vom 24. Juni 2008 (GV. NRW. S. 514) geändert worden ist, entsprechend.

(6) Nach Abschluß der Abstimmung sind die Stimmzettel von mindestens zwei im Dienst der zuständigen Behörde stehenden Personen gemeinsam auszuzählen. Das Ergebnis der Auszählung ist durch eine Entscheidung festzustellen. Die Entscheidung ist in ortsüblicher Weise bekanntzumachen.

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Zitiervorschlag: § 8 BestVerfVO (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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