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# § 6 BestVerfVO (Nordrhein-Westfalen) — Einleitungsverfahren

Bestimmungsverfahrensverordnung  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Anträge nach § 1 sind schriftlich an die zuständige Behörde zu richten. Die Anträge müssen Vor- und Zunamen und Anschrift der Eltern, Vor- und Zunamen, Geburtstag und Bekenntnis des Kindes sowie die Erklärung enthalten, welche Schulart beantragt wird. Sie sind vom Antragsteller unter Angabe des Datums eigenhändig zu unterschreiben. Sammelanträge sind unzulässig.

(2) Entsprechen Anträge nicht den Erfordernissen nach Absatz 1, so ist dem Antragsteller unverzüglich Gelegenheit zu geben, den Mangel zu beseitigen. Wird der Mangel nicht innerhalb von zwei Wochen beseitigt, so gilt der Antrag als nicht gestellt.

(3) Die Anträge müssen bis zum Beginn des 1. Februar des jeweiligen Schuljahres gestellt sein. Anträge auf Errichtung von Hauptschulen als Bekenntnisschulen oder Weltanschauungsschulen können nur gestellt werden, wenn feststeht, daß eine Hauptschule als Gemeinschaftsschule für die übrigen Kinder in zumutbarer Weise erreicht werden kann. Schulträger und Schulaufsichtsbehörde haben das Verfahren zur Errichtung von Hauptschulen als Gemeinschaftsschulen bis zum 31. Dezember des jeweiligen Schuljahres durchzuführen.

(4) Der Schulträger kann im Rahmen seiner Schulentwicklungsplanung (§ 80 des Schulgesetzes NRW) beschließen, ein Abstimmungsverfahren über eine bestehende Grundschule oder eine bestehende Bekenntnishauptschule durchzuführen. Dieses Verfahren kann erst nach drei Jahren erneut durchgeführt werden.

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Zitiervorschlag: § 6 BestVerfVO (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BestVerfVO/6

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