(1) Auf Antrag der Eltern sind Grundschulen als Gemeinschaftsschulen, Bekenntnisschulen oder Weltanschauungsschulen zu errichten.
(2) Auf Antrag der Eltern sind Grundschulen, die Gemeinschaftsschulen sind, in Bekenntnisschulen oder Weltanschauungsschulen, Grundschulen, die Bekenntnisschulen sind, in Gemeinschaftsschulen oder Weltanschauungsschulen und Grundschulen, die Weltanschauungsschulen sind, in Gemeinschaftsschulen oder Bekenntnisschulen umzuwandeln.
(3) Auf Antrag der Eltern sind Hauptschulen als Bekenntnisschulen oder Weltanschauungsschulen zu errichten.
(4) Auf Antrag der Eltern sind Hauptschulen, die Bekenntnisschulen oder Weltanschauungsschulen sind, in Gemeinschaftsschulen umzuwandeln.