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# § 9 BestV (Bayern) — Mitzuführende Unterlagen

Bestattungsverordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Bei der Überführung zum Zweck der Bestattung sind mitzuführen:

1. der zum Verbleib bei der Leiche vorgesehene Durchschlag der Todesbescheinigung,

2. bei Verdacht eines nicht natürlichen Todes die Bestattungsgenehmigung nach § 159 Abs. 2 der Strafprozessordnung.

(2) Bei Überführungen ins Ausland ist statt der Unterlagen nach Abs. 1 ein Leichenpass nach § 10 Abs. 1 mitzuführen, wenn das Land, in das die Leiche überführt werden soll, oder ein auf der Fahrt berührtes Land einen Leichenpass verlangt.

(3) Bei Leichen, die aus dem Ausland in die Bundesrepublik Deutschland überführt werden, ist ein dem Leichenpass nach § 10 vergleichbares Dokument des Landes, aus dem die Überführung erfolgt, oder falls ein solches nicht vorliegt, des Landes, von dem aus die Grenze in die Bundesrepublik Deutschland überschritten wird, mitzuführen. Aus diesem Dokument muss sich ergeben, ob von der Leiche eine Infektionsgefahr ausgeht. Liegt weder ein Leichenpass noch ein ihm vergleichbares Dokument vor, so ist eine von der Gemeinde, in deren Zuständigkeitsbereich die Überführung in Bayern beginnt, ausgestellte Bescheinigung über die Zulässigkeit der Weiterbeförderung zum Bestattungsplatz mitzuführen. In den Fällen des Satzes 3 ist § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 anzuwenden.

(4) Bei der Überführung aus einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland werden die dort für eine Überführung vorgesehenen Unterlagen als mitzuführende Unterlagen im Sinn der Abs. 1 bis 3 anerkannt.

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Zitiervorschlag: § 9 BestV (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BestV/9

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