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# § 8 BestV (Bayern) — Zulässigkeit der Leichenüberführung

Bestattungsverordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Überführung einer Leiche ist nur zulässig, wenn

1. der Arzt die Todesbescheinigung ausgestellt hat,

2. keine gesundheitlichen Gefahren zu befürchten sind und

3. Gründe der Strafrechtspflege nicht entgegenstehen.

Überführungen ins Ausland sind nur zulässig, wenn außerdem der Standesbeamte auf der Todesbescheinigung und dem nicht vertraulichen Teil die Beurkundung des Sterbefalls oder die Zurückstellung der Beurkundung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 PStV vermerkt hat.

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Zitiervorschlag: § 8 BestV (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BestV/8

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