nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 33 BestV (Bayern) — Genehmigung von Beisetzungen außerhalb von Friedhöfen

Bestattungsverordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Antrag auf Genehmigung einer Beisetzung außerhalb von Friedhöfen (Art. 12 Abs. 1 BestG) ist bei der Behörde, in deren Bereich der Bestattungsplatz liegt, schriftlich oder elektronisch einzureichen. Die Behörde kann Unterlagen, insbesondere über die Lage und die Beschaffenheit des Bestattungsplatzes, verlangen. Sie soll die Gemeinde, in deren Gebiet die Beisetzung vorgesehen ist und die Eigentümer der an den Bestattungsplatz angrenzenden Grundstücke hören. Die Genehmigung ist auch der Gemeinde des Beisetzungsorts bekannt zu geben.

---

Zitiervorschlag: § 33 BestV (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BestV/33

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: verkuendung-bayern.de
