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# § 27 BestV (Bayern) — Aufnahme der Asche in Aschekapseln

Bestattungsverordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Asche einer jeden Leiche ist mit der Nummernmarke (§ 26 Satz 2) in einer festen Aschekapsel zu verschließen. Ausgenommen von Satz 1 sind bei der Verbrennung freiwerdende Metallteile. Soll die Aschekapsel über der Erde beigesetzt werden, so muss sie dauerhaft und wasserdicht sein. Auf dem Deckel der Aschekapsel sind folgende Angaben haltbar und deutlich anzubringen:

1. die Nummer der Eintragung der Einäscherung in das Bestattungsverzeichnis,

2. Zu- und Vornamen des Verstorbenen,

3. Ort, Tag und Jahr seiner Geburt, seines Todes und der Einäscherung.

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Zitiervorschlag: § 27 BestV (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BestV/27

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