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# § 25 BestV (Bayern) — Betriebsleiter, Betriebsordnung

Bestattungsverordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Träger der Feuerbestattungsanlage hat einen für den Betrieb verantwortlichen Leiter zu bestellen.

(2) Der Träger der Feuerbestattungsanlage hat den Betrieb durch eine Betriebsordnung zu regeln, die Bestimmungen enthält über

1. die mit dem Betrieb der Anlage zusammenhängenden Aufgaben und ihre Verteilung,

2. das Verfahren bei der Einlieferung der Leichen,

3. die Verwahrung der Leichen,

4. das Verfahren bei der Einäscherung, insbesondere die Feststellung der Identität der Leichen,

5. die Behandlung der Asche und

6. die Kennzeichnung, Aufbewahrung, Herausgabe und den Versand der Urnen.

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Zitiervorschlag: § 25 BestV (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BestV/25

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