nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 24 BestV (Bayern) — Aufbewahrungsräume für Verstorbene

Bestattungsverordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Für Feuerbestattungsanlagen müssen ausreichende und geeignete Aufbewahrungsräume für Verstorbene vorhanden sein.