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# § 21 BestV (Bayern) — Ausgrabung

Bestattungsverordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Leichen und Urnen dürfen aus privaten Gründen nur mit Genehmigung des Friedhofsträgers ausgegraben werden. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn keine gesundheitlichen Gefahren zu befürchten sind und während der Ruhezeit ein wichtiger Grund vorliegt, der eine Störung der Totenruhe rechtfertigt. Bei der Ausgrabung von Leichen hat der Friedhofsträger das Gesundheitsamt einzubinden, das die zum Schutz der Gesundheit notwendigen Maßnahmen anordnet.

(2) Bei der Ausgrabung von Leichen oder Leichenteilen sind Vorkehrungen zu treffen, die sicherstellen, dass die Würde des Verstorbenen nicht verletzt wird. Dies gilt auch nach Ablauf der Ruhefrist.

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Zitiervorschlag: § 21 BestV (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

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