(1) Vor der Leichenschau darf eine Leiche nicht
1. eingesargt oder
2. in Räume gebracht werden, die zur Aufbewahrung von Leichen bestimmt sind.
(2) Abs. 1 Nr. 2 gilt nicht, wenn der Tod in einem Krankenhaus, Pflegeheim, Altenheim oder Altenwohnheim eingetreten ist und die Leiche bis zur Leichenschau dort verbleibt.