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§ 2 BestV (Bayern) — Veränderungsverbot

Bestattungsverordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Vor der Leichenschau darf eine Leiche nicht

1. eingesargt oder

2. in Räume gebracht werden, die zur Aufbewahrung von Leichen bestimmt sind.

(2) Abs. 1 Nr. 2 gilt nicht, wenn der Tod in einem Krankenhaus, Pflegeheim, Altenheim oder Altenwohnheim eingetreten ist und die Leiche bis zur Leichenschau dort verbleibt.