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# § 11 BestV (Bayern) — Pflichten der für die Leichenüberführung Verantwortlichen

Bestattungsverordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die für die Leichenüberführung Verantwortlichen haben dafür zu sorgen, dass

1. die Überführung nur durch zuverlässige Personen erfolgt,

2. die vorgeschriebenen Unterlagen mitgeführt werden und

3. die Überführung ohne vermeidbare Aufenthalte und ohne vermeidbare Verlagerung des Sarges aus dem Transportfahrzeug durchgeführt wird.

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Zitiervorschlag: § 11 BestV (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BestV/11

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